Anmerkung ganz speziel auf diesen Fall und hier das Markenrecht bezogen :

Unerklärlich ist für mich und viele andere Menschen mit einen denke ich mal gesunden Rechtsempfinden und Unrechtsempfinden die Tatsache das man als Weltunternehmen bei Patentämtern (trotz heftigem Widerstand im hier beschriebenen Falle / BMW „M“) sich einen reinen Buchstaben des Alphabetes was ich als allgemeines Kultur- und Sprachgut bezeichnen würde, Markenrechtlich schützen kann.

Somit wird einem Unternehmen oder einer Person ein ausschliessliches Nutzungsrecht eines Buchstabens der zum allgemeinen Sprachgebrauch gehört zugestanden und rechtlich dessen Nutzung für bestimmte Begrifflichkeiten exklusiv, ohne weitere Einschränkungen durch eine ganz spezielle Darstellung.

Hierdurch erlangt die betreffende Person oder das Unternehmen im Prinzip ein Besitzrecht und damit die rechtliche Grundlage andere Personen dafür abzumahnen das sie einen einzelnen Buchstaben (wir sprechen immer noch vom Alphabet und nicht von einer ganz individuellen Darstellungsform) durch die Nutzung des selbigen bei nur entfernter Ähnlichkeit der Produkte für den dieser Buchstaben geschützt wurde abzumahnen und horrente Summen als Schadensersatz von diesen zu fordern.

Dies schützt dann wohl wie man sich im hier behandelten Rechtsstreit selbst die reine Aussprache (phonetischen Klang) wie hier im Falle des Buchstaben „M“ ausgesprochen „em“.

Allein dieser Sachverhalt ist mit meinem gesunden Rechtsempfinden nicht begreifbar und ein Schutz eines reinen Buchstabens der zum Kulturgut der Sprache gehört oder aber einer Zahl ebenso, ist mit gesundem Menschenverstand nicht zu verstehen.

Auch wenn gemäß dem Markenrecht bei der Schutzwürdigkeit sehr enge Vorgaben existieren die wie im vorliegenden Falle meines Rechtsstreites  mit BMW nicht berücksichtigt wurden (siehe Begründungen im Anerkenntnisurteil des Landgericht Hamburg vom 07.02.2018).

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