02a.Der Anruf des abmahnenden Anwaltes

Kurz nach Zusendung des tollen großzügigen Angebots durch die BMW (AG) bzw. durch deren abmahnenden Anwaltes am 17.08.2016 bekam ich einen Telefonanruf des Abmahnenden Anwaltes Herrn Dr. …. H……. wo dieser Herr mir doch in ganz arroganter und für mein Empfinden drohender Weise nahelegen wollte das ich doch auf dieses so übermässig großzügige Angebot das er mir (eigenen Angaben zu Folge von BMW) übermittelt hätte eingehen und an Ihn die Gebühren von 1000,00 € zahlen solle nebst der Abgabe der Unterlassungserklärung.

Das ganze dann unter der Wortwahl: Sollte ich darauf nicht eingehen, ob ich mir für diesen Falle schon einen „Staranwalt“ gesucht hätte !

Ich war schon über solche Überheblichkeit und absolut arrogante „grosskotzigen“ Art die dieser Herr in seiner übertrieben Selbsteinschätzung wörtlich kund tat sehr schockiert, denke aber das dies natürlich den Effekt haben soll einen Gesprächspartner in diesem Falle meine Wenigkeit den kleinen Handwerksmeister vom Lande, weiter psychisch unter Druck zu setzen und ggf. Eingeständnisse oder Zugeständnisse dadurch zu provozieren.

Selbige Zugeständnisse würde dieser Herr dann selbstverständlich zu seinem egoistischen, Einnahmen generierenden, Zwecken ausnutzen.

Auf diese Überheblichkeit und arrogante Selbsteinschätzung des abmahnenden Anwaltes habe ich folgendermaßen reagiert:

Meine Antwort auf seine überhebliche Gesprächsführung war das ich Ihm mitgeteilt habe das ich in keinster Weise einen Grund sehe mit Ihm weiter zu telefonieren und das eine, wenn erforderliche Komunikation, ausschliesslich des Schriftverkehrs bedürfe.

Wenn er etwas von mir möchte so solle er dies schriftlich tun dar ich nicht bereit bin auch nur ein weiteres Wort mit Ihm am Telefon zu wechseln.

Weiterhin teilte ich diesem abmahnenden Anwalt mit das ich seine Telefonnummer in meiner Telefonanlage sperren würde und für Ihn telefonisch nicht erreichbar  sein werde.

Die Telefonnummern dieses Anwaltes wurde hiernach sofort in der Telefonanlage gesperrt so das dessen Anrufe erst gar nicht mehr an meinem Telefon ankommen.

Als Antwort auf das „grosszügige Angebot“ des Abmahners bzw. dessen Anwaltes haben wir dann schriftlich, siehe Punkt 02b. geantwortet.