Der BGH formulierte in einen aktuellen Urteil eine Pflicht der Justiz Entscheidungen auch in Zivilsachen zu publizieren.

Der Bundesgerichtshof, IV AR(VZ) 2/16 hat am 05.04.2017 über das Recht auf allgemeinen Zugang und Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen entschieden und dieses Recht bejaht.

Ausnahmen hierzu sind nunmehr kaum noch begründbar und es gilt das der Inhalt von gerichtlichen Entscheidungen öffentlich ist und diese zumindest in anonymisierter Form herausgegeben werden müssen, sofern nicht ausnahmsweise unabweisbare höhere Interessen die Unterrichtung der Allgemeinheit oder einer einzelnen Person verbietet.

Ein Verfahrensbeteiligter muß daher immer damit rechnen das die Ihn betreffende Entscheidung auch veröffentlicht wird.

Zur anonymisierten Form möchte ich hier folgende Informationen und Sachlage klarstellen:

Ich als Abgemahnter und später Beklagter habe für mich beschlossen, das sämtliche Daten, sowohl der Firmenname, Beklagtenname samt den Adressdaten von mir öffentlich bekannt gegeben werden da es keinen Grund für mich gibt diesen bzw. diese Daten zu verschleiern.

Insbesondere aus dem Grunde da ich meinerseits keine Schuld oder Rechtmässigkeit der Beschuldigung sehe.

Daran ändert auch kein meiner Meinung nach doch sehr an den Haaren herbeigezogenes „Anerkenntnisurteil“ etwas.

Das Anerkentnisurteil wurde ausschliesslich aus dem Grunde angenommen weil der Vorsitzende Richter seine Tendenz der Einschätzung der Klägerseite mehr zugeneigt zu sein bekannt gab.

Hinzu kommt das für eine kleines Unternehmen wie meines eine weiter Klageführung schlicht und einfach finanziel nicht tragbar ist, auch wenn die Erfolgsaussichten in weiteren Instanzen vielleicht gar nicht so schlecht gewesen wären.

Hierzu muß man wissen das man bei derartigen Verfahren und eventuel weiteren Instanzen in die man gehen muß, durchaus im Bereich von meherern Zehntausenden € für Anwaltskosten und Gerichtskosten landen kann die ggf. als Vorleistung erbracht werden müssen.

Dies dürfte für kleine Unternehmen kaum finanziel zu stemmen sein was mitunter meist für den kleinen Abgemahnten bzw. Beklagten entweder zu Zahlungen der Abmahnungen oder aber zu rechtlich zumindest fragwürdigen Anerkenntnisurteilen kommt.

Der hier publizierte Fall und Rechtsstreit ist massiv im Interesse der Öffenlichkeit zu sehen, um andere Unternehmen vor rechtlichen Konsequenzen schon im Vorfeld zu informieren um zu verhindern das zum Beispiel bei der Namenswahl der eigenen Firma, derer Auftreten im Internet, der Auswahl der Schriftfarben oder gar der Wahl der beantragten Domain man nicht ins Fadenkreuz insbesonderen von großen Konzernen und deren Rechtsbeistände zu gelangen.

Der Kläger selber als grosses Unternehmen oder sogar als Weltunternehmen darf durchaus namentlich genannt werden da er im Fokus der Öffentlichkeit steht.

Selbstverständlich wurden alle personenbezogenen Daten wie die Namen der Vorstände und Mitarbeiter der Rechtsabteilungen zum Schutze der persönlichen Daten geschwärzt. Wer mehr zu diesen Personen wissen möchte braucht nur das Internet oder die Firmenwebsites zu Rate ziehen.

Den abmahnenden und später für BMW Klage führenden Anwalt bzw. die Anwaltskanzlei ist durchaus für derartige Abmahntätigkeiten und die Klagetätigkeiten des klagenden Unternehmens bekannt.

Passende Links hierzu findet man zu Hauf im Internet. Von daher kein Geheimnis.

Selbstverständlich wurden auch hier zur Wahrung der Annonymität der mit dem Fall betrauten Kanzleimitarbeiter deren personenbezogene Daten annonymisiert.

Die klägerseits tätige Kanzlei ist leicht im Netz auffindbar.

Hierzu braucht man nur Abmahnung BMW, Abmahnung „M“ oder ähnliches bei den grossen Suchmaschinen einzugeben und wird auf hunderte von Links und Veröffentlichungen zum Thema stossen.

Wir schliessen jede Haftung für die hier publizierten Links und deren Inhalte aus !