10a.Das Anerkenntnisurteil vom LG HH am 07.02.2017 zugesendet am 20.02.2018

 

Am 20.02.2018 wurde das unten veröffentlichte Anerkenntnisurteil zugesandt. Somit bleibt mir nichts mehr aus diesem Urteil folge zu Leisten auch wenn ich immer noch der Meinung bin das diesem Urteil eine sehr subjektiven Beurteilung zu Grunde liegt und bei einer objektiver Betrachtung und Abarbeitung der Fakten und zugehörigen Beurteilung nicht zustande hätte kommen können.

 

Die meinem gesunden Rechtsempfinden sehr entgegenstehende Zahlung von den vom zuerst abmahnenden Anwalt des Klägers BMW, wie am orientalischen Basar, gemachten Zahlsumme von 1000,00 € an selbigen Anwalt und die Abgabe vielleicht auch einer abgeänderten Unterlassungserklärung, wäre definitiv die günstigere Alternative gewesen.

Ob ich damit aber meinem Rechtsempfinden und einem zu diesem Zeitpunkt „noch“ vorhandenen Glauben an eine gerechte Rechtssprechung nachgekommen wäre, glaube ich defintiv nicht.

 

Die Lehre die ich für mich ganz persönlich aus alle dem ziehen konnte lautet :

Wie der Slogen dieser Seite schon sagt „Recht haben und Recht bekommen sind zwei ganz unterschiedliche Dinge“ und sind nicht abhängig von klaren und eindeutigen Gesetzen (wie man als normaler Bürger dieses Landes glaubt) sondern einfach und allein von den persönlichen Empfindungen oder Geneigtheiten des rechtsprechenden Richters oder Richtergremiums der einen oder anderen Streitpartei und deren Auslegungen mehr zu folgen.

Im Prinzip ist Recht eben nur eine ganz subjektive Auslegung, so traurig wie das ist.

 

Hier nun im Anhang das „Urteil“ des Landgerichtes in Hamburg in der Steitsache „Bayerische Motoren Werke AG“ gegen Michael Mahler m-motors Motorradteile & Zubehör

 Urteil zum Lesen unten als PDF Datei

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