Definition zu Abmahnungen hier im Bezug auf Wettbewerbsrecht oder auch im Markenrecht

Durch die Abmahnung soll der Abgemahnte auf auf sein rechtswidriges Verhalten hingewiesen werden.

Zeitgleich erfolgt hierbei die Aufforderung das beanstandete Verhalten nicht mehr zu wiederholen und diesbezüglich eine Unterlassungserklärung dazu schriftlich abzugeben.

Die abgegebene Unterlassungserklärung wird wir nach Rechtssprechung des BGH (Bundesgerichtshof) nur als ernsthaft anerkannt wenn im Rahmen der Abgabe der Unterlassungserklärung für den Fall der Zuwiderhandlung recht hohe Vertragsstrafen festgelegt sind um das Versprechen des nicht wiederholens der beanstandeten Verhaltensweise zu sichern.

Die Vertragsstrafen müssen nur bei erneutem Verstoss gegen die in der Unterlassungserklärung getätigten Verhalten gezahlt werden.

Achtung bei Abgabe der Unterlassungserklärung:

Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung geht der Abgemahnte im Prinzip einen Vertrag (auf Unterlassung einer bestimmten Handlung oder eines bestimmten Verhaltens) mehr oder weniger auf Lebzeit ein und gibt dem abmahnenden ein permanentes Recht bei jedem auch noch so kleinen Verstoss gegen die Unterlassungserklärung den Abgemahnten für jeden Fall immer wieder auf die Zahlung der Vertragsstrafe zu verklagen.

Erhält man ob nun berechtigt oder nicht eine Abmahnung wird dies meist wie folgt aussehen:

Sie erhalten Post von einer Anwaltskanzlei die laut deren Angabe im Rahmen eines Mandates für einen Mandenten im Einzelfall oder meist bei den häufig abmahnenden Firmen einen dauernden Mandat für alle derartigen „angeblichen oder tatsächlichen“ Rechtsverstössen inne hat.

In diesem Abmahnschreiben wird in der Regel der „angebliche“ Rechtsverstoss benannt den man begangen haben soll.

Für diesen wird dann meist ein sehr hoher Streitwert für diese Rechtsverletzung angegeben.

Zum Streitwert muss man wissen das der abmahnende Anwalt genau nach diesem Streitwert sein Honorar berechnen kann und darf.

Daher wird der Anwalt des Abmahnenden immer bestrebt sein einen überverhältnismässig hohen Streitwert anzusetzen um seine Tätigkeit möglichst lukrativ in Rechnung stellen zu können.

Diese Berechnung erfolgt nach festgesetzen Berechnungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Grund des Streitwertes.

Wenn man auf die Zahlung der Abmahnung nicht eingeht und die Angelegenheit vor Gericht landet dient der Steitwert auch für die Berechnung der Gerichtskosten als Grundlage.

Gedankengänge und Erfahrungen im Zusammenhang mit Abmahnungen:

Mal ganz abgesehen davon ob eine Abmahnung nun berechtigt ist oder nicht, so ist der hauptsächlich von der Abmahnung profitierende (insbesondere an dem Verfahren) der abmahnende Anwalt, der für meist nicht wirklich viel Arbeit investieren muss und bei den Abmahnwellen in der Regel mit dem Versenden von Kopien der Schriftstücke an viele Abgemahnte sehr hohe Anwaltsgebühren und somit Einnahmen generieren kann.

(Böse Zungen behaupten Abmahnungen sind Gelddruckmaschinen für Anwälte)

Für den vermeindlichen Mandanten und normalerweise Initiator der Abmahnung fällt in der Regel meist nur die Einstellung der für Ihn unrechtmässigen und nachteiligen Handlung des Abgemahnten ab.

Je nachdem werden auch ab und an auch Entschädigungszahlungen an diesen in Rechnung gestellt.

Ein ganz ernormer Teil der durch abmahnende Anwälte (oder durch reine Abmahnanwälte die nichts anderes tun) versendeten Abmahnungen sind sehr stark auf Einschüchterung und Bangemache für den Abgemahnten verbunden dar ihm mit ganz ernormen Streitwerten und Kosten gedroht wird falls er nicht den Forderungungen der Abmahnung und der Zahlung der Gebühren sowie der Abgabe der Unterlassungserklärung nach kommt.

Hinzu kommt das die meisten Abmahnungen eben an kleine Händler und Handwerker verschickt werden, die in der Regel keine firmeninternen Rechtsabteilungen mit Fachanwälten unterhalten und somit schon alleine aus finanzieller Sicht leichte Beute zum Geld generieren für abmahnende Anwälte bzw. Anwaltskanleien sind.

In den meisten Fällen sind die Fristen in den Abmahnungen so kurzfristig angesetzt das der Abgemahnte meist keine Zeit hat sich einen kompetenden Anwalt für den Fachbereich zu suchen wegen dem er abgemahnt wird.

Zumal die Abgemahnten meist kleine Unternehmer mit entsprechender Auslastung in Ihrem Tagesgeschäft sind und oftmals regional kein fachlich kompetender Anwalt der jeweils abgemahnten Fachrichtung ortsnah verfügbar ist.

Das erhöht natürlich den psychischen Druck auf den Abgemahnten (Hohe Summen die angesetzt wurden, Zeitdruck, Druck durch Zeitaufwand der dem Tagesgeschäft z.B. durch nicht haltbare Termine bei der täglichen Arbeit da man sich um den Abmahnkram kümmern muss).

Persönlich ist der Zwang und Druck der von diesen abmahnende Anwälten auf kleine Unternehmen ausgeübt wird, schon ein erheblicher Eingriff in die geschäftliche Tätigkeit des vom Abmahnopfer geführten Gewerbebetriebes.

Kurz nach Zugang der Abmahnung bekommt der Abgemahnte in sehr vielen Fällen dann einen Telefonanruf des abmahnenden Anwalts in dem dieser wegen der Abmahnung anruft und „weil er so ein freundlicher Mensch ist“ und dem Abgemanhten ja nichts böses will (Anmerk. ausser dessen Geld) wird diesem dann ein freundschaftliches Angebot unterbreitet das man das ganze ja abkürzen könnte wen man dem abmahnenden Anwalt einfach einen erheblich geringeneren Betrag, statt der Ursprünglichen Forderung in der Abmahnung von z.B. 3750,00 € nebst weitere Kosten die Forderung auf „nur auf z.B. 1000,00 €“ heruntersetzt und diese der Abgemahnte umgehend zahlt und zusätzlich die Unterlassungserklärung abgibt..

Das oben beschriebene hat schon irgendwie etwas von einem Basar, (mache ich günstiges Angebot) oder….

(Dieses Handeln und Feilschen wie auf einem Basar begründet allemal berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Abmahnung)

Persönliche Erfahrungen mit Abmahnungen

Grundsätzlich empfinde ich es persönlich schon durchaus legitim und berechtigt wenn z.B. jemand abgemahnt wird weil er Kopien von Markenware, Plagiate oder dergleichen importiert und billig verkauft weil der Artikel spottbillig aus Asien beschafft werden kann und dadurch den Markenhesteller schädigt.

Bei solchen Fällen kann man dies auch absolut Nachvollziehbar und auch nach eigener Auffassung schlicht berechtigt dagegen vorzugehen.

Leider ist es aber so, das mindestens genauso viel oder gar mehr Abmahnungen auf mehr als zweifelhaften angeblichen Verstössen beruhen, diese dienen schlicht und einfach nur dem Zweck, dem abmahnenden Anwalt sehr lukrative Einnahmemöglichkeiten mit Serienabmahnungen oder zumindest Abmahnwellen in ganz geziehlter Form und in gleichen oder ähnlichen fiktiven Sachverhalten zu schaffen.

Der Vorteil für den Abmahner bzw. den abmahnenden Anwalt ist das dieser durch den Abgemahnten bei unbegründeter Abmahnung (die der Abgemahnte meist durch teure Recherche und Nachweise beweisen muss) sich immer auf Rechtsirrtum berufen kann und der zu Unrecht Abgemahnte im Abmahnverfahren keinerlei Recht auf Vergütung seines Aufwandes wie z.B. entgangene Arbeitszeiten durch Abmahnungsabwehr, Schreibgebühren, Portogebühren, Beratungs und Recherchekosten usw. usw. hat.

Das der zu unrecht Abgemahnte seine Aufwand nicht dem Abmahner bzw. dem abmahnenden Anwalt in Rechnung stellen kann wir damit begründet das dies schlicht und einfach zum unternehmerischen Risiko gehört und somit normal ist. Tolle Normalität.

Zumindest wird die in der derzeitigen Rechtsauffassung der Gerichte so gesehen und der zu unrecht Abgemahnte bleibt auf seinen Kosten und dem meist erheblichen zeitlichen Aufwand für Abwehrrecherche (auch die Zeit des Abgemahnten kostet Geld – nicht nur die des Abmahners) einfach sitzen. Pech gehabt !

Risikofaktor für den Abmahner bzw. den abmahnenden Anwalt ist gleich Null.

Im Zweifel etwas Arbeitszeit und ein paar Kopierkosten & Portokosten.

Schätzungen zufolge dürften ca. 98 % der Abmahnungen auch wenn die Rechtmässigkeit mehr als Zweifelhaft ist auf einen Vergleich und die Zahlung eines durch den Abmahner bzw. den abmahnenden Anwalt angebotenen reduzierten Summe hinauslaufen.

Das ganze schon allein aus dem Grund das die in der Regel kleinen Unternehmer die abgemahnt werden mit der psychischen Belastung und den durchaus existensgefährdenten Forderung der Abmahner und natürlich enormer Kosten auch für eigen Rechtsberatung nicht zurecht kommen.

Auch in meinem eigenen hier publiziertem Abmahnverfahren durch die BMW  AG bzw. deren abmahnenden Anwalt sind mir mehrere mit gleicher Argumentation geführte und vom selben Anwalt Abgemahnte bekannt mit denen ich in Kontakt hatte, die persönlich die Aussage getätigt haben das man einfach mit der permanenten psychischen Belastung nicht mehr klar kam und daher die angebotenen reduzierte Forderung des Abmahners bezahlt habe nur damit die Belastung und die Nervenbeanspruchung wieder nachlasse.

(Die eigene Rechtsberatung kann in der Regel im Wettbewerbsrecht auch nicht durch Rechtschutzversicherungen abgedeckt werden.)

Machen wir mal eine ganz einfache Rechnung auf:

Abmahnung (was mir persönlich durch Recherche bekannt) in mit eigentlich identischem, vermeindlichen abmahnwürdigem Vergehen innerhalb eine viertel Jahres 42 Stk.

Ursprüngliche Forderung gesamt 42 x 3.750 €  = 157.500,00€ / Reduzierte Summe (weil man ja so freundlich ist) 42 x 1.000 € = 42.000,00 €

Sagen wir mal 98 % hätten bezahlt ergibt dann eine Summe 41.160,00 €

Schon ein ganz nettes Sümmchen für 42 kopierte Datensätze die jeweils bisschen angepasst werden mussten, ein bisschen Portoaufwand und Telefonkosten die man zu guter letzt noch als Kosten bei der Steuer ansetzen kann.

Man muss nur einfach skrupelos genug sein und schon läuft alles rund.

„Ich möchte nochmals betonen das auf unserer Seite keinerlei Rechtsberatung stattfindet sondern es sich lediglich um allgemein gültige und recherchierbare Fakten und ganz persönlichen Gedankengänge durch eigene Erfahrungen* handelt.“ *= Sparrieseversand – Motorbuch Preisbindung & BMW „M“ angeblicher Markenrechtsverstoß.