03. Letztmalige Aufforderung die Unterlassungserklärung abzugeben 02.11.2016

Mit der Zusendung dieses Anschreibens, mit Datum vom 02.11.2016, wurde uns mitgeteilt das man uns eine letzte Frist bis 05.12.2016, 12.00 Uhr beim Anwalt eingehend setzt um die Unterlassungserklärung abzugeben.

In der Folge natürlich das neben den Folgen einer Unterlassungserklärung auch die Rechtsanwaltkosten bzw. die Kosten der Abmahnung durch BMW (AG) bzw. des abmahnenden Anwalts hiernach anfallen.

Als weiteres wurden dem Schreiben natürlich, wie ich es schon mittlerweilen vom Abmahnenden Anwalt gewohnt war, sehr umfangreich irgend welche zusammenkopierten Schriftsätze von vermeindlich und nach Ansicht des Abmahners gleichartigen Verfahren angehängt.

Insgesamt 52 DIN A 4 Seiten.

Derartige Zusammenstellungen sollen den Abgemahnten vermutlich überzeugen einer Abmahnung schlicht und einfach nachzugeben und diese „zu zahlen“ in dem man durch die für den rechtlichen Laien nur schwer rechtlich richtig zu interpretierende Schriftsätze als Kopie an die Schreiben hängt.

Ich denke das derartiges Vorgehen einfach die Undurchschaubarkeit fördern und damit die Abgemahnten noch mehr verunsichern soll.

Ganz interesannt auch die Formulierung des abmahnenden Anwalts:

Wir überlassen Ihnen folgende neue Unterlagen die Ihre Einstellung bzw. die Ihres Anwaltes, der sich nicht aus der Deckung traut vielleicht ändert:

Bis dahin war der von sich so sehr eingenommene Anwalt des Abmahners wohl der Meinung das die bisherige Korrespodens durch einen Anwalt unsererseits gestützt war und die Schreiben und Textgestaltung durch eine Person mit juristischer Ausbildung verfasst wurde.

Nein, diese Texte kamen von keinem „Staranwalt oder Anwalt“ sondern ausschliesslich von meiner Ehefrau und somit von dem kleinen einzuschüchternden Kleinunternehmer aus einem kleine Schwälmer Dorf.

Dieser Sachverhalt wurde dem abmahnenden Anwalt erst bei der Gerichtsverhandlung durch unseren Anwalt klargestellt.

Erst mit einer Klageerhebung besteht Anwaltspflicht und da ich als Abgemahnter mir keines Fehlverhaltens bewusst war, (übriges auch heute noch nicht bin / was aber unter Recht haben und Recht bekommen fällt), wurde alleine aus Kostengründen zu der Zeit noch auf die Einschaltung eines eigenen Rechtsbeistandes verzichtet.

Unsere Antwort auf dieses Schreiben war der Verweis auf unser Schreiben vom 28.08.2016 siehe Punkt 02b.Anwort_zu Angebot 17.08.2016

 Unten das Schreiben mit der „letztmaligen Aufforderung“ als PDF-Datei

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